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1.
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die Herstellung von
Anschlussleitungen;
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2.
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die Herstellung von Schwimmteichen,
Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung
des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m²,
die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem
Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer
Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;
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3.
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die Instandsetzung von Bauwerken,
wenn
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die Konstruktionsart beibehalten
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Formen und Farben von außen
sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
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4.
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Abänderungen im Inneren des Gebäudes,
die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen
zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2
Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der
jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
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5.
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die Anbringung der nach § 66 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenommen jener
Maßnahmen für Werbezwecke, die nach § 15 Abs. 1 Z 3
lit. c anzeigepflichtig sind;
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6.
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die Aufstellung von Öfen, soweit sie
nicht unter § 16 Abs. 1 Z 4 fallen;
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7.
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die Aufstellung von Wärmetauschern
für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen sowie die Aufstellung und
Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 12 kW,
ausgenommen jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b
anzeigepflichtig sind;
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7a.
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der Austausch von Heizkesseln mit
einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte
Brennstoff und die Bauart gleich bleiben und die Nennwärmeleistung gleich
oder geringer ist;
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8.
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die Aufstellung jeweils einer
Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils
nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden
mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem
Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von
Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;
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9.
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die Errichtung und Aufstellung von
Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten,
Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Abs. 1
Z 3 lit. b), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen
(z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume);
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10.
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die Aufstellung oder Anbringung von
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der
Wahlwerbung für
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die Wahl zu einem allgemeinen
Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung oder
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die Wahl des Bundespräsidenten oder
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Volksabstimmungen, Volksbegehren oder
Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften
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beteiligen, innerhalb von 6 Wochen
vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der
Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens;
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11.
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die Aufstellung von Zelten oder
ähnlichen mobilen Einrichtungen (z. B. Freiluftbühnen u. dgl.) mit
den Eignungsvoraussetzungen im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 3 des NÖ
Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, welche jedoch dem NÖ Veranstaltungsgesetz
nicht unterliegen, Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für
Volksvergnügungen (z. B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.
dgl.), jeweils mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen;
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12.
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die temporäre Aufstellung von
Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik,
wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weiters
von Musterhütten auf hiezu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie
die dauerhafte Aufstellung von Marktständen auf Flächen, die einer
Marktordnung im Sinne des § 293 Gewerbeordnung 1994 in der
geltenden Fassung unterliegen;
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13.
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die Aufstellung von Mobilheimen auf
Campingplätzen (§ 20 Abs. 2 Z 10 des NÖ
Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015
in der geltenden Fassung), soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften
zulässig ist;
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14.
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die Aufstellung von
Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Dächern, soweit sie nicht
§ 15 Abs. 1 Z 2 lit. e oder Z 3 lit. b
unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren
Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung
an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b
unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;
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15.
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der Austausch von Maschinen oder
Geräten, wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden
Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten,
die Aufstellung von medizinisch-technischen Geräten (z. B. Röntgengeräten);
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16.
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die Lagerung von Brennholz für ein
auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und
forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung
Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen;
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17.
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die temporäre Herstellung von
Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen
Genehmigungspflicht unterliegen;
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18.
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Trockensteinmauern aus Naturstein mit
regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die
tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden;
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19.
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Treppenschrägaufzüge innerhalb einer
Wohnung;
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20.
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die Errichtung baulicher Anlagen in
Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze
(physische Infrastrukturen im Sinn des § 4 Z 12a wie z. B.
Verteilerkästen, Leitungsrohre), ausgenommen Masten;
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21.
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die Errichtung und Aufstellung von
Wartehäuschen und Telefonzellen;
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22.
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die kleinräumige Veränderung der
Höhenlage des Geländes in einem Ausmaß von zusammenhängend höchstens 20 m²
außerhalb des Bauwichs, bei der die vor der Veränderung bestehende Höhenlage
des Geländes auch nachträglich feststellbar ist (z. B. lokale
Anschüttung oder Abgrabung);
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23.
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die Herstellung von
teichbautechnischen Anlagen (z. B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche,
Wartungsstege), ausgenommen Gebäude.
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